Kosten und Kostenträger

Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher/innen muss in den weitaus meisten Fällen nicht von den hörbehinderten Menschen selbst bezahlt werden. Außer im privatwirtschaftlichen sowie im privaten Bereich übernehmen Rehabilitationsträger und öffentliche Stellen die entstehenden Kosten.

Honorar

Mein Honorar richtet sich grundsätzlich nach § 5 Kommunikationshilfenverordnung (KHV), in der sich die Entschädigung von Gebärdensprachdolmetscher/innen nach § 9, Absatz 3, 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) richtet. Dort wird das Honorar für die Dolmetschleistung auf 

93 € pro Stunde, 
sowie 0,42 € pro Kilometer

(Hin- und Rückweg zum Einsatzort) festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtstunden (zwischen 23 Uhr und 6 Uhr) wird 20% Zuschlag berechnet. Gemäß § 5, Abs. 6 KHV können jedoch die Träger öffentlicher Gewalt mit Gebärdensprachdolmetscher/innen hinsichtlich der Vergütung abweichende Rahmenvereinbarungen treffen. Derartige Vereinbarungen werden üblicherweise bei langfristigen oder wiederkehrenden Aufträgen getroffen.

Rechtlicher Anspruch

Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sind  gemäß § 17 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 SGB I dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass ihre Dienstgebäude frei von Kommunikationsbarrieren sind. Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben daher das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen über geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 
Die Kosten für diese Kommunikationshilfen sind gem. §  19 Abs. 1 SGB X von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen, wobei  § 5 der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) in der jeweils geltenden Fassung gilt. 

Kostenübernahme durch Kostenträger

In folgenden Bereichen sind staatliche Stellen zur Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscheinsätze verpflichtet:
 

Termine bei öffentlichen Verwaltungen (Ämter und Behörden): 

Laut § 19 SGB X sind Aufwendungen für Dolmetscher von der Behörde selbst zu tragen. Dazu zählen, u.a. die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, die Deutsche Rentenversicherung, verschiedene Ämter, Behörden und Verwaltungen.
 

Rechtswesen (Gericht): 

Wenn Sie zur Polizei oder vor Gericht vorgeladen werden, sind immer Gebärdensprachdolmetscher/innen vor Ort. Diese werden auf der Grundlage des § 186 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingesetzt  und von Gericht/Polizei nach § 9 JVEG bezahlt.

Gesundheitswesen (Ärzte und Krankenhaus): 

Laut SGB I, IX und X sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, Kosten Gebärdensprachdolmetscheinsätze bei Ärzten, ärtzlich verordneten Terminen sowie Behandlungen im Krankenhaus zu übernehmen. Auch für hörbehinderte Eltern, die mit ihren hörenden Kindern zum Arzt (z. B. Kinderarztbesuch) gehen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. 
 

Arbeitsleben: 

Hörbehinderte Menschen können gem. § 102 Abs. 4 SGB IX eine "Arbeitsassistenz" in Form eines/r Dolmetschers/in beantragen, z.B. für Mitarbeitergespräche, Teamsitzungen, Betriebsversammlungen etc. Der Antrag auf einen Zuschuss zur Kostenübernahme kann vom hörbehinderten Mensch selbst oder seinem Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt gestellt werden.  

Bildungswesen:

Berufsschule: Wenn hörbehinderte Menschen gemeinsam mit hörenden Menschen eine Berufsschule oder eine Umschulung besuchen möchten, ist die Agentur für Arbeit als Kostenträger für den Einsatz von DolmetscherInnen zuständig. Bei Umschulungen kann jedoch u.U. auch der zuständige Rehaträger (z. B. Rentenversicherung) Kostenträger sein.

Weiterbildung: Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscheinsätze bei Weiterbildungen trägt meistens das Integrationsamt.

Hörbehinderte Eltern mit hörenden Kindern: Bei Gesprächen über schulische Angelegenheiten des Kindes können DolmetscherInnen hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür werden gemäß § 2 Abs. 1  SchulkommV von dem Bezirksamt übernommen, in dessen Einzugsgebiet die Schule des Kindes liegt. 

Unklare Kostenübernahme

In den Bereichen Politik, Kunst & Kultur sowie Religion gibt es keine gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von Dolmetschkosten. Dolmetscher:innen kommen in diesen Bereichen bislang oft nur auf Initiative von einzelnen Personen und Institutionen (z.b. Parteien, Museen und kirchliche Einrichtungen) zustande. 

Die Kosten für Dolmetscheinsätze im privaten Bereich (z.B. Privatwirtschaft (Rechtsanwalt, Bank...), private Veranstaltungen etc.) müssen von hörbehinderten Menschen selbst übernommen werden. 

Sie haben noch Fragen?

Sie sind sich unsicher, wer die Kosten für einen Dolmetscheinsatz übernimmt? Brauchen Sie Hilfe bei der Antragstellung? Fragen Sie mich, ich berate Sie gerne.

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