Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Zustandekommen des Vertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Einzelvertrag zwischen der
Dolmetscherin für deutsche Laut- und Gebärdensprache, Nikola Büker, im Folgenden
Auftragnehmerin genannt, und ihren Auftraggeber:innen. Die Auftragsannahme durch die
Auftragnehmerin erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen durch
mündliche Vereinbarung (bei Privatkund:innen). Es besteht keine Verpflichtung der
Annahme.
2. Grundsatz der Vergütung (gem. § 8 JVEG)
Die Auftragnehmerin stellt ein Honorar für ihre Leistung, Fahrtkostenersatz, etwaige
Entschädigung für Aufwand sowie etwaigen Ersatz für besondere Aufwendungen in
Rechnung.
Das Honorar ist für jede Stunde der erforderlichen Zeit zu entrichten, einschließlich
notwendiger Reise-, Warte- und Pausenzeiten. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich
war.
Die Auftragnehmer:in stellt dem/der Auftraggeber:in nach Abschluss der Tätigkeit im
jeweiligen Einzelfall ihre Leistungen in Rechnung. Die Rechnung ist binnen der auf der
Rechnung angegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von
30 Tagen, zu begleichen. Wird die Rechnung nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt,
werden gem. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 i.V.m. § 247 BGB zusätzlich Verzugszinsen
berechnet.
3. Honorar (gem. § 5 KHV, § 9 Abs. 3 JVEG)
Das Honorar für Dolmetscher:innen für Deutsche Laut- und Gebärdensprache richtet sich
nach der Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Gemäß § 5 KHV wird zur Berechnung der
Vergütung von jeglichen Kommunikationshelfer:innen § 9 Abs. 3 JVEG herangezogen.
Die Auftragnehmerin berechnet gemäß § 5 Abs. 2 KHV 100% der üblichen Vergütung. Das
Honorar beträgt für jede Stunde 93 €.
Wird die Dolmetschleistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht,
so erhöht sich das Honorar um 20 % auf 111,60 € pro Stunde.
Es steht der Auftragnehmerin frei, hinsichtlich der Vergütung abweichende
Rahmenvereinbarungen zu treffen. Dies bedarf der Schriftform. Wird nichts anderes
vereinbart, gelten 93 € pro Stunde.
4. Fahrtkostenersatz (gem. § 5 JVEG)
Bei Benutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln sind die tatsächlich
entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung
der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung
und Beförderung des notwendigen Gepäcks vom dem/ von der Auftraggeber:in zu
ersetzen.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 € für
jeden gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
Regelmäßig anfallende bare Auslagen, z.b. Parkentgelte, werden zusätzlich
berechnet.
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Rechnung gestellt.
5. Honorar für besondere Leistungen
Ist eine Aufarbeitung von überdurchschnittlich umfangreichem oder komplexem
Material vor Beginn des Auftrags durch die Auftragnehmer:in nötig, wird zusätzlich
pauschal eine Arbeitsstunde in Höhe von 93 € berechnet.
Die etwaige technische Vor- und Nachbereitung des Auftrags (z.B. beim
Ferndolmetschen) wird pauschal mit einer halben Arbeitsstunde in Höhe von 46,50 €
berechnet.
Die Auftragnehmerin erbringt während des Dolmetscheinsatzes die simultane
Übertragung von der Deutschen Gebärdensprache in die deutsche Lautsprache und
umgekehrt. Aufträge, die einer Übersetzung aus einer und/oder in eine andere
Fremdsprache bedürfen, müssen vorher schriftlich bekannt gegeben werden, und
werden mit zusätzlich 20 € für jede Stunde berechnet.
6. Ersatz für sonstige Aufwendungen (gem. § 7 Abs. 1 JVEG)
Alle baren Auslagen, soweit sie notwendig sind (z.B. Eintrittsgelder), sind durch
den/die Auftraggeber:in zu erstatten.
7. Pflichten des Auftragnehmers und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Auftragserteilung bzw. –annahme (Art, Dauer, Einzel- oder Doppelbesetzung)
werden pro Auftrag individuell festgelegt.
Bei Dolmetschzeiten, die zusammenhängend länger als 60 Minuten dauern, werden
Aufträge in der Regel nur unter der Bedingung angenommen, dass eine
Doppelbesetzung gewährleistet wird.
Zur Klärung von Fragen bezüglich des Dolmetscheinsatzes und der darin
behandelten Thematik bemüht sich die Auftragnehmerin um die Kontaktaufnahme zu
dem/der Auftraggeber:in. Hierzu ist die Übermittlung von Kontaktdaten nötig. Die
Auftragnehmerin verpflichtet sich bezüglich Daten und Informationen zur
Verschwiegenheit.
Der/Die Auftraggeber:in stellt Informationen rechtzeitig, sprich mindestens 4 Tage
vorher, zur Verfügung, um eine terminologische, fachliche und inhaltliche
Übertragung sicherstellen zu können. Bei Nichterhalt ist die Auftragnehmerin einer
fachgerechten und terminologischen Übertragung entbunden.
Die Auftragnehmerin erbringt während des Dolmetscheinsatzes die simultane
Übertragung von der Deutschen Gebärdensprache in die deutsche Lautsprache und
umgekehrt. Aufträge, die einer konsekutiven Übertragung, dem Einsatz von
Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) oder der Übersetzung aus einer und/ oder
in eine andere Fremdsprache bedürfen, müssen vorher schriftlich bekannt gegeben
werden. Ansonsten ist der Auftragnehmer einer derartigen Dolmetschleistung
entbunden.
Die Auftragnehmerin arbeitet stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie der
aktuellen Berufs- und Ehrenordnung der Gebärdensprachdolmetscher:innen.
Darüber hinaus übernimmt sie keine Aufgaben.
Die Aufnahme von Ton- und Bildmitschnitten bedarf der vorherigen Zustimmung des
Auftragnehmers.
8. Urheberrecht
Die Dienstleistung ist ausschließlich zur sofortigen Visualisierung bzw. Anhörung
bestimmt. Wenn gefilmt und/oder fotografiert wird, wird die Auftragnehmerin
zusätzlich mit 93 € pro Stunde honoriert. Die Urheberrechte der Auftragnehmerin
bleiben vorbehalten und können jederzeit widerrufen werden. Der/Die
Auftraggeber:in haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.
9. Leistungserbringung
Die Auftragnehmerin führt die vereinbarten Leistungen selbst aus oder lässt sie
durch Dritte ausführen, d.h. durch qualifizierte Kolleg:innen. Dabei beschränkt sich
die Haftung der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber:in auf
gewissenhafte Auswahl der Dolmetscher:innen. Die Auftragnehmerin wird von der
Leistungserbringung befreit, wenn sie die vorgefundenen Arbeitsbedingungen oder
den Einsatz aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar hält. Falls trotz dieser
Hinweise die Mängel nicht beseitigt werden, steht der Auftragnehmerin ein
Rücktrittsrecht zu.
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes verzichtet die Auftragnehmerin auf
eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber:innen.
10. Haftung
Sollte die Auftragnehmerin aus wichtigen Gründen verhindert sein (z.B. Erkrankung,
Unfall, Verkehrsstörungen), hat sie Sorge dafür zu tragen, sofern es ihr möglich ist,
für Ersatz zu sorgen. Gelingt dies nicht, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten
Honorars beschränkt.
Sollten beauftragte Dritte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so haften diese
nach ihren eigenen Bedingungen.
11. Stornierung
Im Falle einer Auftragsstornierung ohne wichtigen Grund durch den/die
Auftraggeber:in nach Abschluss eines bindenden Vertrages, belaufen sich die
Kosten für den/die Auftraggeber:in ab 7 Werktagen vor Auftragsbeginn auf 50% des
vereinbarten Honorars, ab 3 Werktagen vor oder am Tag des Einsatzes auf 100%.
Wird der Einsatz am Einsatzort abgesagt, werden außerdem die Fahrtzeit sowie die
Wegstreckenentschädigung in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Auftragsstornierung mit wichtigem Grund durch den/die
Auftraggeber:in nach Abschluss eines bindenden Vertrages, belaufen sich die
Kosten für den/die Auftraggeber:in ab einem Werktag vor Auftragsbeginn auf eine
Dolmetschstunde zum vereinbarten Honorar.
Kann ein anderer Termin für die Zeit gefunden werden, wird gegengerechnet bzw.
ggf. von der Forderung abgesehen.
12. Datenschutz
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
13. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als
unwirksam oder undurchführbar erweisen oder nach Vertragsabschluss unwirksam
oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die
Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Bestimmung treten, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
