Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Einzelvertrag zwischen der 
Dolmetscherin für deutsche Laut- und Gebärdensprache, Nikola Büker, im Folgenden 
Auftragnehmerin genannt, und ihren Auftraggeber:innen. Die Auftragsannahme durch die
Auftragnehmerin erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung, nur in Ausnahmefällen durch 
mündliche Vereinbarung (bei Privatkund:innen). Es besteht keine Verpflichtung der 
Annahme. 


2. Grundsatz der Vergütung (gem. § 8 JVEG) 
Die Auftragnehmerin stellt ein Honorar für ihre Leistung, Fahrtkostenersatz, etwaige 
Entschädigung für Aufwand sowie etwaigen Ersatz für besondere Aufwendungen in 
Rechnung. 
Das Honorar ist für jede Stunde der erforderlichen Zeit zu entrichten, einschließlich 
notwendiger Reise-, Warte- und Pausenzeiten. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll 
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich 
war.
Die Auftragnehmer:in stellt dem/der Auftraggeber:in nach Abschluss der Tätigkeit im 
jeweiligen Einzelfall ihre Leistungen in Rechnung. Die Rechnung ist binnen der auf der 
Rechnung angegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von 
30 Tagen, zu begleichen. Wird die Rechnung nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt, 
werden gem. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 i.V.m. § 247 BGB zusätzlich Verzugszinsen 
berechnet.


3. Honorar (gem. § 5 KHV, § 9 Abs. 3 JVEG) 
Das Honorar für Dolmetscher:innen für Deutsche Laut- und Gebärdensprache richtet sich 
nach der Kommunikationshilfeverordnung (KHV). Gemäß § 5 KHV wird zur Berechnung der 
Vergütung von jeglichen Kommunikationshelfer:innen § 9 Abs. 3 JVEG herangezogen.
Die Auftragnehmerin berechnet gemäß § 5 Abs. 2 KHV 100% der üblichen Vergütung. Das 
Honorar beträgt für jede Stunde 93 €. 
Wird die Dolmetschleistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht, 
so erhöht sich das Honorar um 20 % auf 111,60 € pro Stunde.
Es steht der Auftragnehmerin frei, hinsichtlich der Vergütung abweichende 
Rahmenvereinbarungen zu treffen. Dies bedarf der Schriftform. Wird nichts anderes 
vereinbart, gelten 93 € pro Stunde.

4. Fahrtkostenersatz (gem. § 5 JVEG) 
Bei Benutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln sind die tatsächlich 
entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung 
der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung 
und Beförderung des notwendigen Gepäcks vom dem/ von der Auftraggeber:in zu 
ersetzen.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen 
Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 € für 
jeden gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
Regelmäßig anfallende bare Auslagen, z.b. Parkentgelte, werden zusätzlich
berechnet.
Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den 
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Rechnung gestellt.


5. Honorar für besondere Leistungen 
Ist eine Aufarbeitung von überdurchschnittlich umfangreichem oder komplexem 
Material vor Beginn des Auftrags durch die Auftragnehmer:in nötig, wird zusätzlich 
pauschal eine Arbeitsstunde in Höhe von 93 € berechnet.
Die etwaige technische Vor- und Nachbereitung des Auftrags (z.B. beim 
Ferndolmetschen) wird pauschal mit einer halben Arbeitsstunde in Höhe von 46,50 €
berechnet.
Die Auftragnehmerin erbringt während des Dolmetscheinsatzes die simultane 
Übertragung von der Deutschen Gebärdensprache in die deutsche Lautsprache und 
umgekehrt. Aufträge, die einer Übersetzung aus einer und/oder in eine andere 
Fremdsprache bedürfen, müssen vorher schriftlich bekannt gegeben werden, und 
werden mit zusätzlich 20 € für jede Stunde berechnet.


6. Ersatz für sonstige Aufwendungen (gem. § 7 Abs. 1 JVEG) 
Alle baren Auslagen, soweit sie notwendig sind (z.B. Eintrittsgelder), sind durch 
den/die Auftraggeber:in zu erstatten.


7. Pflichten des Auftragnehmers und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 
Auftragserteilung bzw. –annahme (Art, Dauer, Einzel- oder Doppelbesetzung) 
werden pro Auftrag individuell festgelegt.
Bei Dolmetschzeiten, die zusammenhängend länger als 60 Minuten dauern, werden 
Aufträge in der Regel nur unter der Bedingung angenommen, dass eine 
Doppelbesetzung gewährleistet wird. 
Zur Klärung von Fragen bezüglich des Dolmetscheinsatzes und der darin 
behandelten Thematik bemüht sich die Auftragnehmerin um die Kontaktaufnahme zu 
dem/der Auftraggeber:in. Hierzu ist die Übermittlung von Kontaktdaten nötig. Die
Auftragnehmerin verpflichtet sich bezüglich Daten und Informationen zur 
Verschwiegenheit.
Der/Die Auftraggeber:in stellt Informationen rechtzeitig, sprich mindestens 4 Tage 
vorher, zur Verfügung, um eine terminologische, fachliche und inhaltliche 
Übertragung sicherstellen zu können. Bei Nichterhalt ist die Auftragnehmerin einer 
fachgerechten und terminologischen Übertragung entbunden.
Die Auftragnehmerin erbringt während des Dolmetscheinsatzes die simultane 
Übertragung von der Deutschen Gebärdensprache in die deutsche Lautsprache und 
umgekehrt. Aufträge, die einer konsekutiven Übertragung, dem Einsatz von 
Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) oder der Übersetzung aus einer und/ oder 
in eine andere Fremdsprache bedürfen, müssen vorher schriftlich bekannt gegeben 
werden. Ansonsten ist der Auftragnehmer einer derartigen Dolmetschleistung 
entbunden.
Die Auftragnehmerin arbeitet stets nach bestem Wissen und Gewissen sowie der
aktuellen Berufs- und Ehrenordnung der Gebärdensprachdolmetscher:innen. 
Darüber hinaus übernimmt sie keine Aufgaben.
Die Aufnahme von Ton- und Bildmitschnitten bedarf der vorherigen Zustimmung des 
Auftragnehmers.


8. Urheberrecht 
Die Dienstleistung ist ausschließlich zur sofortigen Visualisierung bzw. Anhörung 
bestimmt. Wenn gefilmt und/oder fotografiert wird, wird die Auftragnehmerin
zusätzlich mit 93 € pro Stunde honoriert. Die Urheberrechte der Auftragnehmerin
bleiben vorbehalten und können jederzeit widerrufen werden. Der/Die
Auftraggeber:in haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.


9. Leistungserbringung 
Die Auftragnehmerin führt die vereinbarten Leistungen selbst aus oder lässt sie 
durch Dritte ausführen, d.h. durch qualifizierte Kolleg:innen. Dabei beschränkt sich 
die Haftung der Auftragnehmerin gegenüber dem/der Auftraggeber:in auf 
gewissenhafte Auswahl der Dolmetscher:innen. Die Auftragnehmerin wird von der 
Leistungserbringung befreit, wenn sie die vorgefundenen Arbeitsbedingungen oder 
den Einsatz aus gesundheitlichen Gründen für unzumutbar hält. Falls trotz dieser 
Hinweise die Mängel nicht beseitigt werden, steht der Auftragnehmerin ein 
Rücktrittsrecht zu. 
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes verzichtet die Auftragnehmerin auf 
eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber:innen.


10. Haftung 
Sollte die Auftragnehmerin aus wichtigen Gründen verhindert sein (z.B. Erkrankung, 
Unfall, Verkehrsstörungen), hat sie Sorge dafür zu tragen, sofern es ihr möglich ist, 
für Ersatz zu sorgen. Gelingt dies nicht, ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten 
Honorars beschränkt.
Sollten beauftragte Dritte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so haften diese 
nach ihren eigenen Bedingungen.


11. Stornierung
Im Falle einer Auftragsstornierung ohne wichtigen Grund durch den/die
Auftraggeber:in nach Abschluss eines bindenden Vertrages, belaufen sich die 
Kosten für den/die Auftraggeber:in ab 7 Werktagen vor Auftragsbeginn auf 50% des 
vereinbarten Honorars, ab 3 Werktagen vor oder am Tag des Einsatzes auf 100%.
Wird der Einsatz am Einsatzort abgesagt, werden außerdem die Fahrtzeit sowie die 
Wegstreckenentschädigung in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Auftragsstornierung mit wichtigem Grund durch den/die
Auftraggeber:in nach Abschluss eines bindenden Vertrages, belaufen sich die 
Kosten für den/die Auftraggeber:in ab einem Werktag vor Auftragsbeginn auf eine 
Dolmetschstunde zum vereinbarten Honorar. 
Kann ein anderer Termin für die Zeit gefunden werden, wird gegengerechnet bzw. 
ggf. von der Forderung abgesehen.


12. Datenschutz
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes gemäß den 
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.


13. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als 
unwirksam oder undurchführbar erweisen oder nach Vertragsabschluss unwirksam 
oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die 
Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der 
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und 
durchführbare Bestimmung treten, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen 
bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden 
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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